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Mit Urteil vom 11.10.2013 hat das Landgericht Düsseldorf die unter dem 23.07.2013 ergangene Einstweilige Beschlussverfügung in Sachen „ZahnersatzCard“ bestätigt (Urt. vom 11.10.2013, 38 O 113/13). Nachdem die Beschlussverfügung zunächst ohne Begründung erlassen worden war, sind nunmehr auch die genauen Gründe, die das Landgericht zum Erlass der Einstweiligen Verfügung bewogen hat, bekannt.
„T. macht das Lächeln leicht“ – mit diesem Spruch warb ein Handelsriese für eine sog. ZahnersatzCard, die in Kooperation mit einem Hamburger Dentallabor herausgegeben wurde und den Kunden erhebliche Preisvorteile im Rahmen der Zahnersatzversorgung bieten sollte. Die im Rahmen der Werbung für diese Karte verwandten Werbeaussagen gingen jedoch über das hinaus, was als werbliche Übertreibung allgemein anerkannt und zulässig ist. Das Mühlheimer Dentalhandelsunternehmen Audentic AG hatte daher unter dem 23.07.2013 über die Kanzlei Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte aus Bonn eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf wegen irreführender Werbung erwirkt. Der Handelsriese, ging hiergegen in Widerspruch, doch auch die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht änderte an der richterlichen Bewertung nichts.
Kein Zahnersatz zu attraktiven Preisen
Im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produktangebotes „ZahnersatzCard“ war behaupten worden, diese brächte seinem Inhaber erhebliche Preisvorteile beim Eigenanteil des Zahnersatzes und/oder böte „Zahnersatz zu attraktiven Preisen, die bis zu 50 Prozent unter dem regulären Angebot liegen”. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter vermittelt diese Aussage den Eindruck, der Kunde könne einen Preisvorteil gegenüber dem sonst für die gleiche Leistung zu erbringenden Entgelt erreichen, der bis zu 50 % betrage. Dieser Eindruck – so das Gericht – „ist insofern falsch, als die ausgelobte Ersparnis auch nach dem Verständnis der Antragsgegnerin sich nur auf den „Standardpreis“ der Firma N. beziehe.“
Keine Vorteile durch die „Qualität eines deutschen Dentallabors“
Insbesondere deutsche Zahntechniker stießen sich auch an der Aussage, der Inhaber der ZahnersatCard profitiere von der Qualität eines erfahrenen deutschen Dentallabors. Zu Recht, denn der Kooperationspartner des Handelsunternehmens produziert in Manila. Berechtigt oder nicht misst der Verbraucher einer aus Deutschland stammenden Handwerkerleistung jedoch einen höheren Stellenwert gegenüber einer solchen, die in Asien erbracht wird, zu. Nur aus diesem Grunde werde so das Gericht auch von der Antragsgegnerin der Begriff “Qualität eines erfahrenden deutschen Dentallabors” überhaupt erwähnt. Die bloße Überprüfung der Leistung und allenfalls in Ausnahmefällen in Deutschland erfolgenden Korrekturen lässt sich jedoch, so das Gericht, „nicht mit der allgemeinen und umfassenden Angabe, der Kunde profitiere von “deutscher Qualität” in einem “erfahrenen Dentallabor” in Übereinstimmung bringen.“
Der Zahnarzt bestimmt über das Dentallabor
Die Zahnärzteschaft hatte sich an der Aussage „Jeder Patient bestimme selbst, welches Dentallabor seinen Zahnersatz fertig“ gestoßen. Auch hier teilt das LG die von der Audentic AG vertretene Auffassung und führt aus:
„Die Täuschung besteht darin, dass dem Kunden die Besonderheiten vertraglicher und gesetzlicher Schuldverhältnisse, die maßgeblich für den Gesamterfolg sind, nicht offenbart werden, so dass er die Bedeutung möglicher Entscheidungen möglicherweise verkennt. Kein Patient tritt unmittelbar mit einem Dentallabor in Kontakt. Er wendet sich vielmehr an einen Zahnarzt seines Vertrauens. Soweit Zahnersatzleistungen erforderlich sind, wird der Zahnarzt […] ein Labor beauftragen und die bestimmungsgemäße “Weiterverarbeitung” des Zahnersatzes vornehmen. Das Dentallabor fertigt den Zahnersatz im Auftrag und nach Weisung des Zahnarztes. Im Hinblick auf diese Zusammenarbeit, Rücksprachen, Korrekturen und sonstige Lieferumstände ist erfahrungsgemäß dem Zahnarzt nicht etwa gleichgültig, mit welchem Labor er geschäftlich verbunden ist. Es erscheint unrealistisch, dass ein Patient vor diesem Hintergrund seinem Zahnarzt gegenüber erklären kann, die Entscheidung, welches Labor beauftragt werde, treffe der Patient. […] Eine gänzlich freie Entscheidungsmöglichkeit, wie sie die Werbung vermittelt, wird dem Patienten tatsächlich nicht eröffnet. Es dürfte in der absoluten Mehrzahl aller denkbaren Fälle gerade nicht ausreichen, dem Zahnarzt nur darüber zu informieren, dass der Patient Zahnersatz von N. wünsche.“
Kein Praxispartner bestimmt in Ihrer Nähe
Die ZahnersatzCard war des Weiteren mit der Aussage, „Sollte Ihr Zahnarzt auf die Zusammenarbeit mit seinem Hauslabor bestehen, nennen wir Ihnen gerne einen Praxispartner. Bei über 1.000 N. Praxispartnern bundesweit ist einer bestimmt auch in Ihrer Nähe“ beworben worden. Auch hierin liegt eine klare Irreführung:
Die Formulierung “bestimmt in ihrer Nähe” und der Hinweis auf 1.000 Praxispartner erweckt bei einem durchschnittlich aufmerksamen Leser nämlich den Eindruck, es sei ohne Weiteres möglich, einen Zahnarzt in Wohnortnähe des Kunden zu finden, der mit der Firma N. zusammenarbeitet. „Ohne Weiteres“ beinhaltet die Vorstellung, es sei allenfalls ein geringer, nicht ins Gewicht fallende Aufwand erforderlich. Tatsächlich dürfte jedoch sowohl innerhalb wie auch in vielen Fällen außerhalb von Großstädten der Wechsel des Zahnarztes in aller Regel mit einem deutlichen Mehraufwand von Zeit und Fahrtkosten verbunden sein, wobei noch unberücksichtigt bleibt, dass zahnärztliche Dienstleistungen von einem ärztlichen Vertrauensverhältnis getragen sind, also die Person des Erbringers wesentlicher Teil der zahnärztlichen Versorgung üblicherweise nicht beliebig ausgetauscht werden kann. Nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin sind die mit der Firma N. zusammenarbeitenden Zahnärzte nicht gleichbleibend und flächendeckend über das Bundesgebiet verteilt. Es muss daher nicht nur in Ausnahmefällen damit gerechnet werden, in eine andere Stadt oder Gemeinde fahren zu müssen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass mehrere Besuche erforderlich sind. Die Verwendung des Begriffes „bestimmt“ beinhaltet inhaltlich nicht eine Einschränkung sondern den Ausdruck einer Überzeugung.
Irreführende Verwendung des TÜV-Siegels
Zahlreiche Dentalhandelsgesellschaften schmücken sich mit Siegeln, verständlich, neigt doch der deutsche Verbraucher zu einer gewissen Siegel-Treue. Gleichwohl – dies bestätigt das LG nun eindeutig – ist mit der Verwendung derartiger Siegel Vorsicht geboten. Denn was der Verbraucher oft nicht weiß, hier wird nicht das eigentliche Produkt und/oder gar seine Qualität, sondern lediglich ein Managementprozess geprüft. Dennoch werden Siegel, wie „TÜV Service Tested“ oder die Auszeichnung nach „DIN-ISO 9001“ von zahlreichen Laboren und Dentalhändlern in unmittelbaren Zusammenhang mit dem vertriebenen Produkt gebracht. Das Landgericht bestätigt nun, dass hierin deshalb eine Irreführung zu sehen ist, weil Zahnersatzleistungen gerade nicht getestet werden. „Schon durch die Überschrift ausgewiesen betrifft die fragliche Darstellung allerdings die Qualität der Leistung “Zahnersatz”. Thematisiert wird die Ersparnis einerseits, Funktionalität und Ästhetik des Zahnersatzes andererseits. Wenn sodann von Service und Preis/Leistung die Rede ist, muss sich der Eindruck aufdrängen, Belege für die Qualitätsangaben seien die aufgeführten Testergebnisse. Dass lediglich in allgemeiner Form das Unternehmen selbst ohne Bezug auf die Herstellung von Zahnersatz untersucht wurde, erschließt sich als eher fernliegend nicht.“, heißt es in den Urteilsgründen.
Das Urteil wurde der Gegenseite zwischenzeitlich zugestellt; ob in einer nächsten Runde weiter über die ZahnersatzCard gestritten wird, liegt nun an dem Handelskonzern. Ob er in Berufung gehen wird, ist noch nicht klar.
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